AEB´s & AGB´s

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Crown & Crown EventMarketing GmbH Stand Juni 2019

I. Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) regeln das Verhältnis zwischen der Crown & Crown EventMarketing GmbH – im Folgenden „Auftraggeber“ genannt – als Empfänger von Dienst-/Werkleistungen und ihrem Auftragnehmer als Dienst-/Werkleister – im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt.
(2)Für alle Leistungen des Auftragnehmers sind nachstehende Bedingungen maßgeblich – vorbehaltlich abweichender individualvertraglicher Vereinbarungen, welche zu ihrer Geltung mindestens der Textform (§ 126b BGB) bedürfen. Vor Vertragsschluss getroffene Geheimhaltungs- und Nutzungsrechtsvereinbarungen behalten ihre Gültigkeit und werden durch diese Bestimmungen ergänzt.
(3)Dem formularmäßigen Verweis auf Allgemeine Einkaufsbedingungen des Auftragnehmers wird widersprochen. Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftraggeber ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftraggeber auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

II. Leistungsumfang
(1) Dem Auftragnehmer obliegen sämtliche im Individualvertrag/-auftrag, in dem Leistungsverzeichnis oder in der Leistungsbeschreibung nebst allen Anlagen erwähnten Leistungen. Abweichungen hiervon, insbesondere hinsichtlich der vereinbarten Mengen und Eigenschaften, sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, soweit es in seinen Leistungsbereich fällt, auch sämtliche nicht ausdrücklich erwähnten Leistungen zu erbringen, die für die sach- und qualitätsgerechte Erfüllung der erwähnten Leistungen unabdingbar sind. Hierzu zählen insbesondere, ohne, dass damit eine Beschränkung hierauf verbunden sein soll, die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und der Bautechnik sowie des Messe-, Ausstellungs- und Bühnenbaus und der Veranstaltungstechnik, als auch alle einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer ist zur rechtzeitigen Beschaffung/Einholung aller für die Ausführung seiner Leistung erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse verpflichtet. Wenn und soweit Leistungen im Ausland zu erbringen sind, ist die Einhaltung entsprechender Bestimmungen ausländischen Rechts vom Auftragnehmer zu gewährleisten.
(2) Der Auftragnehmer hat die ihm nach dem Vertrag übertragenen Leistungen persönlich bzw. mit seinen eigenen angestellten Mitarbeitern zu erbringen. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, die Leistungen oder Teile der Leistungen auf Dritte zu übertragen. In jedem Fall gewährleistet der Auftragnehmer, dass durch ihn beauftragte Dritte die Regelungen dieses Vertrages einhalten und wird dies durch geeignete vertragliche Vereinbarungen sicherstellen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die in Ziffer XI, XII und
XIII vereinbarten Regelungen zu Geheimhaltung, Rechteabtretung und Kundenschutz.
(3) Der Auftragnehmer gewährleistet die Einhaltung der gesetzlichen Schutzbestimmungen im Hinblick auf die zulässigen Musik-Beschallungsgrenzen bzw. Blend-Licht-Vorgaben.
(4) Die zu einem Auftrag gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben sind und bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie sind unverzüglich nach Auftragserledigung oder auf Anforderung des Auftraggebers an diesen zurückzugeben. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliche Genehmigung des Auftraggebers zugänglich gemacht werden.
(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung aller im Zusammenhang mit seiner Leistungserbringung zu beachtenden Sicherheits-, Arbeitsschutz- und Gesundheitsrichtlinien. Er belehrt sein eingesetztes Personal entsprechend der Auflagen und dokumentiert dies für seine Unterlagen. Wenn und soweit Leistungen im Ausland zu erbringen sind, ist die Einhaltung entsprechender Bestimmungen ausländischen Rechts vom Auftragnehmer zu gewährleisten.
(6)Die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung erforderliche An- und Abreise, Verpflegung und Unterbringung des eingesetzten Personals hat der Auftragnehmer eigenverantwortlich zu planen und sicherzustellen.
(7)Alle eingebrachten Leistungsergebnisse und sonstigen Materialen (z.B. Equipment des Auftragnehmers; Mietgegenstände) sind durch den Auftragnehmer bis zur Übergabe an den Auftraggeber in ausreichender Höhe zu versichern und werden in einem einwandfreien Zustand zur Verfügung gestellt. Mietgegenstände sind grundsätzlich in neuwertigem Zustand, Bauten in besenreinem Zustand zu übergeben. Alle Leistungsergebnisse entsprechen, ebenso wie die im Einzelnen hierfür verwendeten oder sonst eingebrachten Materialien, Messestandardanforderungen an Sicherheit und Brandschutz. Der Auftragnehmer hat die eingebrachten Leistungsergebnisse und sonstigen Materialien eigenverantwortlich abzubauen, abzutransportieren und/oder zu entsorgen.
(8)Änderungen und/oder Erweiterungen des Auftragsumfangs bedürfen der separaten Beauftragung durch den Auftraggeber in Textform (§ 126b BGB). Angebote des Auftragnehmers auf Änderung und/oder Erweiterung des Auftragsumfangs bedürfen der Bestätigung durch den Auftraggeber in Textform.
(9) Sämtliche Anfragen des Auftraggebers sind freibleibend.

III. Mindestlohn
(1)Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seinen Arbeitnehmern den gesetzlich vorgesehenen Mindestlohn zu zahlen, bzw. die tariflichen Mindestbedingungen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz einzuhalten, sowie entsprechende Sozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge zu zahlen. Dies gilt entsprechend für vergleichbare Bestimmungen ausländischen Rechts, wenn und soweit Leistungen im Ausland erbracht werden.
(2)Der Auftragnehmer weist die Zahlung des Mindestlohnes sowie die Dokumentation gem. § 17 Abs. 1 MiLoG regelmäßig monatsweise gegenüber dem Auftraggeber nach, sofern von diesem verlangt. Zu diesem Zweck wird der Auftragnehmer eine anonymisierte Übersicht zur Verfügung stellen, aus der sich die eingesetzten Arbeitnehmer und weiteres Personal (freie Mitarbeiter, Auszubildende, Praktikanten, etc.), die von diesen geleisteten Stunden und der jeweils gezahlte Arbeitslohn ergibt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Unterlagen vertraulich zu behandeln und die geltenden Datenschutzgesetze einzuhalten.
(3)Der Auftragnehmer wird die von ihm beauftragten Nachunternehmer und Erfüllungsgehilfen schriftlich gemäß Absatz 1 und 2 verpflichten. Er wird dem Auftraggeber – auf Wunsch – Abschriften der hierfür geschlossenen Verträge vorlegen.
(4) Der Auftragnehmer ist für alle von Dritten wegen der Nichteinhaltung seiner Pflichten gemäß Absätze 1 bis 3 geltend gemachten Ansprüche verantwortlich und stellt den Auftraggeber von etwaigen hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei.

IV. Kooperationspflicht
(1) Die Parteien sind während der Durchführung des Vertrages zu enger Kooperation verpflichtet und sie werden mögliche Meinungsverschiedenheiten möglichst einvernehmlich beilegen.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit sämtlichen am Projekt auf irgendeine Art und Weise beteiligten Dritten so oft und soweit zusammenzuarbeiten, als dies erforderlich ist und vom Auftraggeber billiger Weise gefordert wird.
(3) Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Vertragserfüllung gemeinsame Meetings und sonstige Zusammenkünfte, auch mit Dritten, erforderlich sind. Der Auftragnehmer ist deshalb zur Teilnahme verpflichtet, sofern diese im Einzelfall nicht unzumutbar ist.
(4) Die Kooperationsverpflichtungen sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.

V. Fristen, Budget, Vertragsstrafe
(1)Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen innerhalb der im Vertrag festgelegten Fristen bzw. zu den im Vertrag festgelegten Terminen und unter Berücksichtigung vorgegebener Budgets zu erbringen.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die festgelegten Fristen/Termine nicht eingehalten werden können.
(3) Der Auftragnehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers zu Teilleistungen nicht berechtigt.
(4) Lässt sich der Tag, an dem die Leistung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund der vertraglichen Vereinbarung bestimmen, so kommt der Auftragnehmer mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung des Auftraggebers bedarf.
(5) Für jeden Fall, in dem der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung nicht in der festgelegten Frist erfüllt, verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der Netto-Auftragssumme, wenn er die Verzögerung zu verschulden hat. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Auftragnehmer zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.

VI. Berichte und Dokumentenverwaltung
(1) Falls vom Auftraggeber gewünscht, erstellt der Auftragnehmer Zwischenberichte über den Stand seiner Leistungen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der festgelegten Fristen und Budgets. Diese Berichte sind dem Auftraggeber auf Anforderung spätestens innerhalb von 3 Werktagen vorzulegen.
(2)Der Auftragnehmer hat alle Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Erbringung der beauftragten Leistungen stehen, aufzubewahren und auf Anforderung innerhalb von 5 Werktagen an den Auftraggeber herauszugeben, namentlich nach Beendigung des Vertrages. Vom Auftragnehmer hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.

VII. Abnahme von Werkleistungen
(1) Handelt es sich bei den Leistungen des Auftragnehmers um solche, die nach den werkvertraglichen Vorschriften der Abnahme bedürfen oder wurde eine Abnahme vereinbart, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Fertigstellung der Leistung anzuzeigen und mit diesem einen zeitnahen Termin zu deren Abnahme zu vereinbaren.
(2) Die Abnahme der vom Auftragnehmer erbachten Leistung erfolgt schriftlich, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(3) Besteht die Leistung in der Planung und/oder Durchführung von Auftritten oder Veranstaltungen, erfolgt die Abnahme regelmäßig anlässlich von Generalproben bzw. Probeläufen.
(4) Über etwaige im Abnahmetermin festgestellte Mängel bzw. die Mangelfreiheit werden die Parteien ein schriftliches Protokoll erstellen und in diesem ggf. vereinbaren, in welcher angemessenen Frist ein Mangel zu beheben ist. Noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Davon unberührt bleiben die sonstigen Rechte des Auftraggebers.
(5) Soweit nicht anders vereinbart, wird die Vergütung erst nach Abnahme und Übergabe der gesamten Leistungsergebnisse und ordnungsgemäßer Rechnungsstellung frühestens 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig.

VIII. Vergütung, Sicherheit
(1)Sofern zwischen den Vertragsparteien nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer innerhalb von 7 Tagen nach Abnahme bzw. Leistungserbringung abzurechnen.
(2) Rechnungen sind postalisch an die vom Auftraggeber benannte Anschrift zu richten und haben die vom Auftraggeber geforderten Angaben (z.B. Auftragsnummer, Projektbezeichnung usw.) sowie die entsprechenden Leistungsnachweise zu enthalten. Der Auftraggeber ist berechtigt, nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Rechnungen zurückzuweisen.
(3)Mit der vereinbarten Vergütung abgegolten ist auch die Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte nach diesen Bedingungen.
(4)Die Vergütung sonstiger Neben- oder Reisekosten bedürfen stets einer zusätzlichen ausdrücklichen Vereinbarung. Sollte eine Vergütung der Reisekosten vereinbart sein, gilt die Reisekostenrichtlinie des Auftraggebers.
(5) Bei Abschluss eines Vertrages, bei dem die Netto-Auftragssumme 50.000,00 Euro übersteigt, kann der Auftraggeber zur Absicherung seiner Ansprüche im Falle von Nicht- oder Schlechtleistung verlangen, dass der Auftragnehmer in angemessener Weise Sicherheit leistet. Als angemessen gilt ein Beitrag in Höhe von 10 % der Brutto-Auftragssumme. Die Sicherheit kann durch Bürgschaft geleistet werden. Sofern dies geschieht, muss eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank vorgelegt werden. Leistet der Auftragnehmer diese Sicherheit nicht innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
(6)Die Sicherheit ist spätestens ein Jahr nach vollständiger Abwicklung des Leistungsvertrags freizugeben, sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung geltend gemacht worden sind. Der Auftraggeber kann die Freigabe der Sicherheit auch über diesen Zeitraum hinaus verweigern, wenn er spätestens bis zum Ablauf der Freigabefrist tatsächliche Anhaltspunkte darlegt, wonach seine Inanspruchnahme wegen eines Verstoßes des Auftragnehmers gegen seine Verpflichtungen aus Ziffer III dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen droht.

IX. Aufrechnung und Abtretung
(1)Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Auftragnehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erfolgen.
(2) Die Rechte des Auftragnehmers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers übertragbar. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

X. Mängelhaftung/Haftung
(1)Die Mängelhaftungs-, Schadensersatz und sonstigen Ansprüche des Auftraggebers bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Haftung des Auftraggebers für Schäden und Aufwendungen, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, ist ausgeschlossen, soweit die Ansprüche nicht auf der Verletzung von Vertragspflichten, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Auftragnehmer regelmäßig vertrauen darf (im Folgenden: „Kardinalpflichten“) beruhen oder Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betroffen sind. Ansprüche, die ihre Grundlage im Produkthaftungsgesetz finden, bleiben ebenfalls unberührt. Im Fall einer Entgeltforderung bleiben die Ansprüche des Auftragnehmers auf Verzugszinsen von Vorstehendem unberührt. Gleiches gilt für den Anspruch einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(3)Soweit fahrlässig eine Kardinalpflicht verletzt wird, ist die Haftung des Auftraggebers der Höhe nach auf solche Schäden und Aufwendungen beschränkt, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
(4) Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftraggebers.
(5) Es obliegt dem Auftragnehmer, sein Equipment gegen Transportschäden und andere Schäden zu versichern.
(6)Bei Mängeln stehen dem Auftraggeber uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 30 Monate.
(7) Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn der Auftraggeber sie dem Auftragnehmer innerhalb von 2 Werktagen seit Übergabe bzw. seit Eingang der Ware mitteilt. Auch versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 2 Werktagen nach Entdeckung an den Auftragnehmer erfolgt.
(8) Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet der Auftraggeber nicht auf Gewährleistungsansprüche.
(9) Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige beim Auftragnehmer ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Auftragnehmer die Ansprüche des Auftraggebers ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, der Auftraggeber musste nach dem Verhalten des Auftragnehmers davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
(10) Der Auftragnehmer ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf eine von ihm erbrachte Leistung zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, den Auftraggeber von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen.
(11) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkt- und/oder Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 3.000.000,00 EUR zu unterhalten, die Personen- und Sachschäden abdeckt. Dem Auftraggeber kann im Einzelfall eine höhere Absicherung verlangen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.
(12) Der Auftragnehmer kann sich in keinem Fall darauf berufen, nicht oder nicht ausreichend überwacht worden zu sein. Seine Haftung wird nicht dadurch ausgeschlossen oder beschränkt, dass die von ihm vorgelegten Unterlagen zur Durchführung von Leistungen von dem Auftraggeber oder Dritten geprüft oder genehmigt sind.

XI. Geheimhaltung
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle aufgrund der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien und der Erbringung der Leistungen bekannt gewordenen Informationen oder Vorgänge sowie bezüglich aller erhaltenen Unterlagen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch hinsichtlich aller sonstigen internen Angelegenheiten der Vertragsparteien oder sonstiger beteiligter Dritter.
(2)Der Auftragnehmer ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, auf seine Leistungen für den Auftraggeber im Rahmen der eigenen Öffentlichkeitsarbeit hinzuweisen.
(3) Jegliche Weitergabe von Unterlagen oder Daten, gleich in welcher Form, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
(4) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese Geheimhaltungserklärung verspricht der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe, deren Höhe in das billige Ermessen des Auftraggebers gestellt wird und im Streitfall von dem Zuständigen Gericht auf seine Angemessenheit überprüft wird. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt. Jeder Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht rechtfertigt die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftraggeber, sowie die Geltendmachung von Schadensersatz.

XII. Verwertungs- und Nutzungsrechte
(1) Soweit die vom Auftragnehmer im Rahmen des Vertrages zu erbringenden Leistungen gewerbliche Schutzrechte (wie Marken, Patente, Lizenzen, Gebrauchsmuster und Design) oder Urheberrechte zugunsten des Auftragnehmers oder eines seiner Mitarbeiter begründen bzw. beinhalten, überträgt der Auftragnehmer hiermit dem Auftraggeber an diesen geschützten Leistungsergebnissen die umfassenden, ausschließlichen, zeitlich und räumlich unbegrenzten Nutzungsrechte zur Auswertung in allen Formen und Medien, sowie das Recht zur Weitergabe an Dritte, insbesondere des Kunden, soweit dies vom Vertragszweck gedeckt ist.
(2)Der Auftragnehmer haftet dafür, dass die von ihm erbrachten und/oder überlassenen Leistungen uneingeschränkt benutzt werden können und insbesondere keine gewerblichen Schutzrechte (wie Marken, Patente, Lizenzen, Gebrauchsmuster und Design) oder Urheber-/Leistungsschutzrechte sowie Rechte Dritter entgegenstehen oder entsprechende gesetzliche Bestimmungen verletzt werden.
(3) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen aus einer Verletzung solcher gewerblichen Schutzrechte oder Urheber-/Leistungsschutzrechte entstehenden Ansprüchen frei. Der Auftragnehmer sichert zu, dass seine Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine Nutzung beeinträchtigen könnten.
(4)In dem Umfang, wie dem Auftraggeber entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt werden, ist dieser auch berechtigt, die Leistungsergebnisse unter Berücksichtigung des Urheberpersönlichkeitsrechtes und Wahrung der geistigen Eigenart des Werkes zu bearbeiten oder in sonstiger Form zu ändern bzw. bearbeiten zu lassen und die so geänderten Leistungsergebnisse zu nutzen.
(5)Dem Auftragnehmer zur Kenntnis gelangende Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Konzeptbeschreibungen usw. des Auftraggebers bleiben mit allen Rechten im Eigentum des Auftraggebers, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftragnehmer übergeben worden sind. Die Berechtigung zur Nutzung durch den Auftragnehmer bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung und zwar unabhängig davon ob, Sonderschutzrechte oder Urheberrechte bestehen oder nicht. Die Unterlagen gelten dem Auftragnehmer als anvertraut im Sinne des § 18 UWG. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung und die Weitergabe an Dritte sowie die Vornahme von Änderungen ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers.

XIII. Kundenschutzklausel
(1)Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zum Kundenschutz und unterlässt jeglichen unmittelbaren oder mittelbaren Wettbewerb in Bezug auf den Kunden des Auftraggebers, für den letztlich die vertraglichen Leistungen zu erbringen sind, während der Dauer der vertraglichen Beziehungen und bis 2 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen dieses Kundenschutzgebot verspricht der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe, deren Höhe in das billige Ermessen des Auftraggebers gestellt wird und im Streitfall von dem zuständigen Gericht auf seine Angemessenheit überprüft wird. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt.

XIV. Vertragsbeendigung
(1) Der Auftraggeber ist jederzeit zur ordentlichen Vertragskündigung berechtigt. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein für dieses Vertragsverhältnis wesentliches weiteres Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten durch den Dritten aus Gründen gekündigt wird, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat.
(2)Im Falle der Vertragsbeendigung durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(3) Für den Fall, dass eine Veranstaltung aus Gründen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, ausfällt oder verändert wird, kann der Auftraggeber den Umfang der zu erbringenden Leistungen entsprechend anpassen. Soweit der Vertrag angepasst wird, kann der Auftragnehmer – vorbehaltlich der Regelungen in nachstehender Ziff. XV – nur die Vergütung der bereits erbrachten sowie noch zu erbringenden angepassten Leistungen verlangen. Zu Mehrleistungen ist der Auftragnehmer im zumutbaren Rahmen verpflichtet; über deren Vergütung werden sich die Parteien gesondert verständigen.
(4) Wird die Vertragsdurchführung aus Gründen, die von keiner der Vertragsparteien zu vertreten sind, unmöglich, so gilt der Vertrag als beendet.
(5)Im Falle der Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle in Bezug auf seine Leistungen erhaltenen oder von ihm erstellten Unterlagen und Daten unverzüglich an den Auftraggeber herauszugeben.
(6) Soweit Abweichendes nicht geregelt oder vereinbart ist, werden die eingeräumten Nutzungsrechte von einer Vertragsbeendigung nicht berührt.

XV. Höhere Gewalt
(1) Die Parteien sind von ihren jeweiligen Verpflichtungen zur Leistung befreit, sofern die Leistungserbringung aufgrund von Umständen nicht möglich ist, die von der jeweils betroffenen Partei nicht zu vertreten sind („höhere Gewalt“), wie nachfolgend definiert.
(2) Als höhere Gewalt gelten insbesondere die nachfolgend aufgeführten Ereignisse, die – selbst wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegen und deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen der Parteien nicht verhindert werden können. Hierzu zählen Krieg, kriegsähnlicher Zustand, Aufruhr, Revolution, Rebellion, Militär- oder Zivilputsch, Terror, Ausschreitungen, Embargo, Regierungsanordnung, Epidemien, Feuer, Orkan oder andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe sowie Erdbeben und Erdrutsch.
(3) Die Parteien werden einander über den Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt gemäß vorstehendem Abs. 2, dessen Auswirkung auf bestehende Vertragsbeziehungen und dessen voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren.

XVI. Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Auftraggebers, soweit der Auftragnehmer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und des internationalen Privatrechts.
(3) Referenzmarketing ist dem Auftragnehmer nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers gestattet.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Crown & Crown EventMarketing GmbH Stand Juni 2019

I. Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln das Verhältnis zwischen der Crown & Crown EventMarketing GmbH als Dienst-/Werkleister – im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt – und ihrem Auftraggeber als Empfänger von Dienst-/Werkleistungen – im Folgenden „Auftraggeber“ genannt.
(2) Für alle Leistungen des Auftragnehmers sind nachstehende Bedingungen maßgeblich – vorbehaltlich abweichender individualvertraglicher Vereinbarungen, welche zu ihrer Geltung mindestens der Textform (§ 126b BGB) bedürfen.
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(4) Dem formularmäßigen Verweis auf Allgemeine Geschäfts- und/oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird widersprochen. Geschäfts- und/oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäfts- und/oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäfts- und/oder Einkaufsbedingungen.

II. Angebot und Vertragsinhalt
(1) Alle Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Einzelvertrag nebst Anlagen, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB). Mündliche Absprachen zwischen den Parteien werden nur Vertragsbestandteil, wenn diese von einer Partei binnen 48 Stunden der anderen Partei schriftlich angezeigt und von dieser binnen weiterer 48 Stunden schriftlich bestätigt werden. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen.

III. Leistungen des Auftragnehmers
(1) Dem Auftragnehmer obliegen sämtliche im Individualvertrag/-auftrag, in dem Leistungsverzeichnis oder in der Leistungsbeschreibung nebst allen Anlagen erwähnten Leistungen.
(2) Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand der Leistung bzw. einzelner Leistungsbestandteile (z.B. Maße, Gewichte, Belastbarkeit, Gebrauchswerte, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Leistung bzw. des Leistungsbestandteils. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bestandteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Leistungspflichten aus diesem Vertrag auch ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers ganz oder teilweise auf Dritte (z.B. Subauftragnehmer) zu übertragen.
(4) Veranstalter ist allein der Auftraggeber. Die Einholung der zur Durchführung der Veranstaltung erforderlichen behördlichen Gestattungen, Konzessionen oder sonstigen Genehmigungen obliegt dem Auftraggeber als Veranstalter, es sei denn, dies ist individualvertraglich abweichend vereinbart.
(6) Änderungen und/oder Erweiterungen des Auftragsumfangs bedürfen der separaten Beauftragung durch den Auftraggeber in Textform (§ 126b BGB). Anfragen des Auftraggebers sowie Angebote des Auftragnehmers auf Änderung und/oder Erweiterung des Auftragsumfangs bedürfen der Bestätigung durch den Auftraggeber in Textform. Zusatzleistungen, die nicht Gegenstand der getroffenen Vereinbarungen sind, sind durch den Auftraggeber gesondert zu vergüten.

IV. Termine / Fristen
(1) Termine und Fristen für Leistungen des Auftragnehmers gelten nur dann als fix vereinbart, wenn sie ausdrücklich als feste Termine/Fristen schriftlich vereinbart wurden.
(2) Die Parteien werden jeweils unverzüglich darauf hinweisen, wenn aus ihrer Sicht die Gefahr besteht, dass vereinbarte Termine/Fristen – auch soweit sie keine festen Termine/Fristen sind – überschritten werden.
(3) Ist für die Fertigstellung bzw. den Beginn der Ausführung keine ausdrücklich fest vereinbarte Frist schriftlich vereinbart worden, so gilt der genannte Fertigstellungs- /Liefertermin nur annähernd.
(4) Mit von dem Aufraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs- /Liefertermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt für vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere für die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen und Materialien durch den Auftraggeber.
(5) Treten vom Auftragnehmer oder dessen Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Fälle höherer Gewalt, Terror, Streik und Aussperrung, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schweren Betriebsstörungen führen, so verlängert sich die Liefer-/Fertigstellungsfrist entsprechend.

V. Kooperations- und Mitwirkungspflicht
(1) Die Parteien sind während der Durchführung des Vertrages zu enger Kooperation verpflichtet und werden mögliche Meinungsverschiedenheiten möglichst einvernehmlich beilegen.
(2) Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Vertragserfüllung gemeinsame Meetings und sonstige Zusammenkünfte, auch mit Dritten, erforderlich sind. Die Parteien verpflichten sich zur Teilnahme, sofern diese von der jeweiligen Partei billiger Weise gefordert wird und im Einzelfall der anderen Partei nicht unzumutbar ist.
(3) Vereinbaren die Parteien die Abänderung eines erteilten Auftrages, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine entsprechende Auftragsänderung per Fax/Email übersenden. Ist diese unrichtig, hat der Auftraggeber der Auftragsänderung unter Angabe der Abweichung zu widersprechen.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die Durchführung der Veranstaltung benötigten Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen. Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer solche Daten und Informationen zur Verwendung bei der Durchführung der Veranstaltung überlässt, versichert der Auftraggeber, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Daten und Informationen berechtigt ist.
(5) Die Parteien verpflichten sich, ihnen obliegenden Kooperations- und Mitwirkungspflichten in angemessener Frist nachzukommen. Ist eine Partei für ihre Tätigkeit auf die Überlassung von Informationen, Unterlagen, Mustern etc. angewiesen, wird sie entsprechenden Bedarf möglichst unverzüglich der anderen Partei mitteilen und ggf. durch Angabe eines Termins verdeutlichen, bis wann spätestens die Überlassung zur Fortführung der Arbeiten erforderlich ist.
(6) Werden für die Erbringung einer Mitwirkungspflicht Termine/Fristen angegeben, führt eine Überschreitung solcher Termine/Fristen dazu, dass die andere Partei eine entsprechende Anpassung der ihr obliegenden Termine/Fristen verlangen kann, soweit diese von den nicht eingehaltenen Terminen/Fristen abhängen.

VI. Budgetführung
(1) Der Auftragnehmer stellt in der Konzeptionsphase eine Grobkostenkalkulation auf, aus der sich die vorläufige Budgetgröße für die Veranstaltung des Auftraggebers ergibt. Sofern bei Beginn der Veranstaltungsrealisierung noch keine Gesamtvereinbarung vorliegt bzw. rechtsverbindlich geschlossen ist, wird sich der Auftragnehmer vor Beginn der Realisierung vom Auftraggeber die entsprechenden Teilleistungen freigeben lassen.
(2) In der Folge sind die Budgets vom Auftragnehmer fortlaufend zu pflegen, zu aktualisieren und an den Auftraggeber zu übermitteln. Hierfür erstellt der Auftragnehmer in regelmäßigen Abständen Angebotsaktualisierungen. Wenn der Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagen nach Mitteilung einer Angebotsaktualisierung nicht widerspricht, so gilt das aktualisierte Budget als genehmigt.
(3) Dem Auftraggeber ist bewusst, dass durch Änderungen, Umplanungen oder Anpassungen Zusatzkosten entstehen können. Zusatzkosten, die im Zusammenhang mit Änderungswünschen zusätzlich entstehen (z.B. Konzeption und/oder Projektmanagement durch neue Recherchen, Konzeption, Umplanungen etc.) werden dem Auftragnehmer dabei ersetzt. Voraussetzung ist, dass die Zusatzkosten vom Auftragnehmer angezeigt und vom Auftraggeber freigegeben wurden (Freigabe per E-Mail genügt). In Eilfällen kann der Auftragnehmer auch ohne vorherige Freigabe des Auftraggebers Ersatz solcher Kosten verlangen, die für die Veranstaltungsdurchführung notwendig oder zweckmäßig sind und dem Interesse und dem wirklichen bzw. mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprechen (§ 683 BGB).

VII. Preise, Vergütung und Zahlung
(1) Alle Preise und Preisangaben verstehen sich auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als solche in EURO ohne gesetzliche Steuern und Abgaben und ohne sonstige, eventuell anfallende öffentlich-rechtliche Nebenabgaben.
(2) Die in der Grobkostenkalkulation genannten vorläufigen Budgets gelten für den in dem Individualvertrag/-auftrag aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Zusatz- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die für die Leistungen des Auftragnehmers geltenden Tagessätze ergeben sich aus dem Individualvertrag/- auftrag.
(3) Die budgetierten Angebotspreise gelten 4 Monate ab Vertragsschluss. Sind über diese 4 Monate hinausgehende Lieferfristen vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preiserhöhungen der Hersteller oder Lieferanten oder Lohnerhöhungen an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Erhöhung des Gesamtpreises mehr als 5 % des bei Vertragsschluss budgetierten Gesamtpreises beträgt. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages bereits beauftragt hat. Weitergehende Ansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.
(4) Verzögert sich der Beginn oder Fortgang der Leistungserbringung aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist dieser berechtigt, einen hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung geltenden Berechnungssätze des Auftragnehmers.
(5) In der Grobkostenkalkulation nicht aufgeführte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers zusätzlich ausgeführt werden oder Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers bzw. nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen des Auftraggebers oder sonstiger Dritter (soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind) werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
(6) Der Auftragnehmer erstellt binnen eines Monats nach Abnahme bzw. Leistungserbringung eine Schlussrechnung. Einzeln aufgezeigte Positionen und Nebenkosten können pauschaliert abgerechnet werden. Unter Nebenkosten fallen Kosten, wie z.B. Kommunikations- und Büropauschalen.
(7) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Auftragnehmer. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

VIII. Abnahme von Werkleistungen
(1) Handelt es sich bei den Leistungen des Auftragnehmers um solche, die nach den werkvertraglichen Vorschriften der Abnahme bedürfen oder wurde eine Abnahme vereinbart, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Fertigstellung der Leistung anzeigen und mit diesem einen zeitnahen Termin zu deren Abnahme zu vereinbaren. Sofern die Gesamtleistung des Auftragnehmers auf abnahmefähigen Teilleistungen aufbaut, kann der Auftragnehmer auch für diese Teilleistungen die Abnahme verlangen.
(2) Besteht die Leistung in der Planung und/oder Durchführung von Auftritten oder Veranstaltungen, erfolgt die Abnahme regelmäßig anlässlich von Generalproben bzw. Probeläufen.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Es wird ausdrücklich anerkannt, dass in besonderen Fällen auch ein Abnahmetermin eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn nicht unangemessen ist.
(4) Über etwaige im Abnahmetermin festgestellte Mängel bzw. die Mangelfreiheit werden die Parteien ein schriftliches Protokoll erstellen und in diesem ggf. vereinbaren, in welcher angemessenen Frist ein Mangel zu beheben ist. Davon unberührt bleiben die sonstigen Rechte des Auftraggebers, ein Rücktritt vom Vertrag ist aber ausgeschlossen.
(5) Noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(6) Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt, soweit nicht zuvor Mängel gerügt werden, die der Abnahme entgegenstehen.

IX. Lieferung / Transport
(1) Die Erzeugnisse und (Liefer-)Gegenstände des Auftragnehmers werden stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers versandt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sofern keine besondere Anweisung vorliegt, bestimmt der Auftragnehmer den Versand nach seinem Ermessen ohne Verantwortung für den billigsten und schnellsten Weg. Gewünschte oder vom Auftragnehmer für erforderlich gehaltene Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Für vom Auftraggeber veranlasste oder durchgeführte Transporte wird das Versandgut nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers versichert. Jede Gefahr geht, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Auftraggeber über, wenn die Güter den Betrieb des Auftragnehmers verlassen, ansonsten, wenn sie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
(2) Gegenstände des Auftraggebers, die bei der Leistungserbringung Verwendung finden sollen, müssen zum vereinbarten Termin frei an die Verwendungsstelle angeliefert werden. Der Auftragnehmer ist zur Rücklieferung solcher Gegenstände nicht verpflichtet. Wird der Auftragnehmer vom Auftraggeber mit der Rücklieferung beauftragt, so erfolgt diese unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr des Auftraggebers.
(3) Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht oder dieser zur Verfügung gestellt werden, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
(4) Offenkundige Transportschäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich zu melden. Bei Speditionsversand sind offenkundige Schäden sofort auf dem Frachtbrief zu vermerken, bei Bahntransport muss eine bahnamtliche Bescheinigung über den Schaden verlangt und an den Auftragnehmer übersandt werden. Ansprüche gegen das Transportunternehmen werden auf Verlangen an den Auftragnehmer abgetreten.
(5) Sollen Versandgüter oder Exponate des Auftraggebers (mit-)befördert werden, gelten vorstehende Regelungen entsprechend.
(6) Vom Auftragnehmer aufgrund schriftlicher Bestätigung zur Einlagerung übernommenes Gut des Auftraggebers wird vom Auftragnehmer auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers für die Dauer der Einlagerung in Höhe des Neubeschaffungswertes gegen Brand, Wasserschaden und Einbruchdiebstahl versichert.

X. Aufrechnung und Abtretung
(1) Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erfolgen.
(2) Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers übertragbar. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

XI. Überlassung von Gegenständen
(1) Vom Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Durchführung der Veranstaltung leih- bzw. mietweise überlassenes Mobiliar, Dekorationen oder sonstige Gegenstände sind vom Auftraggeber pfleglich zu behandeln und unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung zurückzugeben.
(2) Auf Verlangen des Auftragnehmers hat unmittelbar nach Beendigung der Veranstaltung eine förmliche Rückgabe der überlassenen Gegenstände zu erfolgen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, am Rückgabetermin teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen.
(3) Rückgabebestätigungen durch den Auftragnehmer erfolgen stets nur unter Vorbehalt einer konkreten Überprüfung.
(4) Mietgebühren werden, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nach Kalendertagen berechnet. Als Mietbeginn gilt der Tag der Übergabe, als Mietende der Tag der Rückgabe der Mietsache. Soweit eine verspätete Rückgabe der Mietsache vom Auftraggeber zu vertreten ist, wird für jeden weiteren Tag die volle Mietgebühr eines Tages geschuldet.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Dauer der leih- oder mietweisen Überlassung von Gegenständen eine angemessene Kaution zu verlangen. Die Kaution ist unverzinslich.
(6) Bei Beschädigung oder Verlust von leih- oder mietweise überlassenen Gegenständen haftet der Auftraggeber dem Auftragnehmer für alle Schäden bis zur Höhe der Wiederherstellungskosten oder des Neuanschaffungswertes (bei Zerstörung und Verlust).

XII. Mängelhaftung/Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die dem Auftraggeber durch Mängel, Verzug oder Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen entstehen. Eine Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers für Schäden tritt jedoch erst dann ein, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer bei Pflichtverletzungen eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der vertragsgemäßen Leistung gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist.
(2) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Personenschäden. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den leistungstypisch vorhersehbaren Schaden.
(3) Für die termin- und qualitätsgerechte Ausführung haftet der Auftragnehmer nur, wenn der Auftraggeber ihren vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere derjenigen zur fristgerechten Zahlung, ordnungsgemäß nachgekommen ist, es sei denn, die Pflichtverletzung wurde vom Auftragnehmer verursacht.
(4) Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Dritten, die im Auftrag des Auftraggebers eingeschaltet werden, wird keine Haftung übernommen, sofern dem Auftragnehmer nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl oder Überwachung der Dritten vorzuwerfen ist. Der Auftraggeber kann gegebenenfalls die Abtretung der dem Auftragnehmer gegenüber diesen Dritten zustehenden Ansprüche verlangen.
(5) Soweit nichts anderes vereinbart ist, haftet der Auftragnehmer nicht für eingebrachte Gegenstände des Auftraggebers, soweit der Auftragnehmer nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen die Beschädigung oder den Untergang der Gegenstände verursacht hat. Der Auftragnehmer steht aber für die in ihren Verantwortungsbereich fallenden Sorgfaltspflichten im vorgenannten Umfang ein.
(6) In jedem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers je Schadensereignis auf maximal EUR 3.000.000,00 pauschal für Sachschäden und EUR 250.00,00 für Vermögensschäden beschränkt.
(7) Der Auftragnehmer haftet nicht für mittelbare Schäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn.
(8) Die in Abs. (1) bis (7) bezeichnete Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftraggebers.
(9) Offensichtliche Mängel der vom Auftraggeber geschuldeten vertraglichen Leistungen sind unverzüglich zu rügen. Erfolgt die Rüge nicht binnen zwei Werktagen nach Abnahme gemäß Ziff. VIII, sind die Rechte aus solchen offensichtlichen Mängeln verwirkt. Versteckte Mängel sind innerhalb von zwei Werktagen nach ihrer Entdeckung zu rügen, anderenfalls sind die Rechte aus versteckten Mängeln verwirkt.
(10) Im Übrigen beträgt die Verjährungsfrist für (Mängel-)Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer ein Jahr. Die Verjährung beginnt zum Zeitpunkt der Abnahme gemäß Ziff. VIII. Für nach der Abnahme noch erbrachte Leistungen beginnt die Verjährung mit dem Abschluss der Leistungserbringung.

XIII. Eigentumsvorbehalt
(1) Sämtliche zu übereignenden Liefergegenstände und Leistungsergebnisse bleiben, sofern nichts anderes vereinbart ist, bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung Nutzungsrechte an den Ideen und Kreativleistungen des Auftragnehmers ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Ziffer XIV.

XIV. Verwertungs- und Nutzungsrechte
(1) Soweit Rechte an den Leistungen des Auftragnehmers entstehen können, überträgt der Auftragnehmer an den Auftraggeber einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrechte in dem Umfang, wie dies zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Eine Nutzung der Rechte über diesen Umfang hinaus bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers, welche diese gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung nicht willkürlich verweigern darf.
(2) Sind Fremdrechte zuzukaufen (z.B. Rechte an Fotografien, Filmen, Medienproduktionen, Musik, Künstlern), so erwirbt der Auftragnehmer diese Rechte ausschließlich für die Nutzung im Rahmen der vertragsgegenständlichen Leistungen einmalig. Weitergehende Rechte können auf Anforderung des Auftraggebers und nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten erworben werden. Wünscht sich der Auftraggeber solche weiterreichenden Rechte, ist dies rechtzeitig (mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungsdatum) dem Auftragnehmer anzuzeigen.
(3) Angebote, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, Konzeptbeschreibungen, Beschreibungen von Ausstellungs- und Veranstaltungskonzepten, Druckvorlagen und Filmmaterial bleiben mit allen Rechten im Eigentum des Auftragnehmers, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Sie sind dem Auftraggeber insoweit anvertraut im Sinne des § 18 UWG. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die Vornahme von Änderungen, die Weitergabe an Dritte oder den unmittelbaren oder mittelbaren Nachbau. Eine Übertragung von Nutzungsrechten über diejenigen Zwecke, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind, hinaus (unabhängig davon, ob gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte bestehen oder nicht), bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(4) Sofern schriftlich anderes nicht vereinbart ist, dürfen Änderungen von Planungen, Entwürfen, Konzepten usw. nur von dem Auftragnehmer vorgenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterlagen in das Eigentum des Auftraggebers gelangt sind.
(5) Es wird vermutet, dass der Auftraggeber gegen die Verpflichtungen nach diesem Abschnitt verstoßen hat, wenn dieser Ausstellungen oder Veranstaltungen durchführt, die im Wesentlichen mit den Planungen und Konzepten des Auftragnehmers übereinstimmen. Es bleibt dem Auftraggeber unbenommen, den gegenteiligen Nachweis zu führen.
(6) Der Auftragnehmer hat bei Verletzung der in diesem Abschnitt aufgeführten Verpflichtungen, insbesondere im Falle des ungenehmigten Nachbaus, Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 50 % des vereinbarten Beauftragungsvolumens. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist.
(7) Werden vom Auftraggeber Materialien oder Unterlagen zur Erbringung der Leistungen an den Auftragnehmer übergeben, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach ihren Unterlagen erbrachten Leistungen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen aus ihrer Verletzung solcher gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte entstehenden Ansprüchen frei.

XV. Öffentlichkeitsarbeit
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Veranstaltung aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen nebst Hintergrundinformationen über das Projekt zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigen-PR zu verwenden.
(2) Sofern vom Auftragnehmer gewünscht, ist der Auftraggeber bei allen Veröffentlichungen verpflichtet, den Auftragnehmer zu benennen.

XVI. Vertragsbeendigung
(1) Der Auftraggeber ist jederzeit zur ordentlichen Vertragskündigung berechtigt.
(2) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass der Auftragnehmer hierfür einen wichtigen Grund gegeben hat, so hat der Auftragnehmer in diesem Falle Anspruch auf Ersatz der bis dahin gemachten Aufwendungen, wobei hierzu auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Bezüglich zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbrachter Leistungen werden 40% der dafür vereinbarten Vergütung als ersparte Aufwendungen vereinbart. Diesen Satz hat sich der Auftragnehmer auf seinen Vergütungsanspruch anrechnen zu lassen, es sei denn, er weist nach, dass tatsächlich nur geringere Aufwendungen erspart wurden. Umgekehrt bleibt dem Auftraggeber der Nachweis, dass dem Auftragnehmer höhere Aufwendungen erspart geblieben sind, unbenommen.
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Voraussetzung ist, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber seine vertraglichen Verpflichtungen nachhaltig oder gröblich verletzt hat und insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Aufforderung nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftragnehmer oder des Rücktritts aus von dem Auftraggeber zu vertretenden Gründen gilt die vorstehende Regelung in Abs. (2) entsprechend. Dem Auftraggeber bleibt unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Voraussetzung der Leistungspflichten des Auftragnehmers ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Hat der Auftraggeber über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt, so ist der Auftragnehmer zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Der Auftragnehmer kann in diesen Fällen Vorkasse oder eine anderweitige Sicherstellung des Vergütungsanspruchs verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Begehren nicht nach, kann der Auftragnehmer den Vertrag aus wichtigem Grund nach Abs. (3) kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes gilt die Regelung unter Abs. (2) entsprechend.

XVII. Höhere Gewalt
(1) Die Parteien sind von ihren jeweiligen Verpflichtungen zur Leistung befreit, sofern und soweit die Leistungserbringung aufgrund von Umständen nicht möglich ist, die von der jeweils betroffenen Partei nicht zu vertreten sind („höhere Gewalt“), wie nachfolgend definiert.
(2) Als höhere Gewalt gelten insbesondere die nachfolgend aufgeführten Ereignisse, die – selbst wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegen und deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen der Parteien nicht verhindert werden können. Hierzu zählen Krieg, kriegsähnlicher Zustand, Aufruhr, Revolution, Rebellion, Militär- oder Zivilputsch, Ausrufen eines Notstands, Ausschreitungen, Massendemonstrationen, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen, Terrorismus, Terrorgefahr, Embargo, Regierungsanordnung, Epidemien, Feuer, Orkan oder andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Erdrutsch sowie nicht vom Auftragnehmer verschuldete Betriebsstörungen oder behördliche Verfügungen. Leistungsstörungen auf Seiten von vom Auftragnehmer beauftragten Dritten gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn der Dritte seinerseits durch ein Ereignis in diesem Sinn an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert wird.
(3) Die Parteien werden einander über den Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt gemäß vorstehendem Abs. 2, dessen Auswirkung auf bestehende Vertragsbeziehungen und dessen voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren. Die Vertragspartner haben sich über das weitere Vorgehen abzustimmen und festzulegen, ob und in welcher Weise nach Wegfall der höheren Gewalt die vereinbarten Leistungen von dem Auftragnehmer noch erbracht bzw. fertiggestellt werden sollen.
(4) Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf Ersatz der bis dahin gemachten Aufwendungen, wobei dazu auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat.

XVIII. Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Über das Vertragsverhältnis zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber entscheidet deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und des internationalen Privatrechts.
(3) Soweit die von den Parteien getroffene Vereinbarung oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

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